Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

(1) Der Dienstleistungsempfänger ist sich dessen bewusst, dass er eine erotische, sexuelle oder persönliche Dienstleistung bucht. Er ist sich dessen im Klaren, dass die Dienstleistungserbringerin mit dem Pseudonym "Leonie" unter der Nummer W0053981 als legale und angemeldete Dienstleisterin mit einer Tätigkeit nach dem Prostitutionsschutzgesetz ordnungsgemäß als Prostituierte und Escort tätig sein darf. Die abgemachten Konditionen entsprechen also einem gültigen Dienstleistungsvertrag nach BGB ( § 611BGB )

(2) Bei erfolgreicher Terminfindung und schriftlicher Bestätigung per SMS, E-Mail oder über den Messengerdienst der Plattform "Kaufmich.com" kommt ein erfolgreich beschlossener Dienstleistungsvertrag zustande. Der Vertragsgegenstand, dass eine sexuelle, erotische oder persönliche Dienstleistung erbracht wird ist hiermit geklärt und der Buchungsanfragende wird, zum entgeltverpflichteten Kunden.

(3) Es gilt dieses Honorar, welches zum Zeitpunkt der Anzahlung besprochen oder auf der Homepage ausgeschrieben wurde. Wenn der Preis einer Leistung innerhalb der Zeit zwischen Terminvereinbarung und Anzahlung des Termins und des Terminbeginns verändert wird, so gilt trotzdem der Preis, welcher zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung und Anzahlung besprochen oder von der Dienstleisterin ausgeschrieben wurde. Sollte keine Anzahlung für einen Termin vorliegen, so gilt der Preis, der zum Zeitpunkt des Termins besprochen bzw. ausgeschrieben wurde.

(4) Die Dienstleisterin ist verpflichtet, die besprochenen Dienstleistungen im Rahmen all ihrer Möglichkeiten und in Beachtung der Hygienestandards und des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere der Kondompflicht, durchzuführen! Alle Absprachen, die mit der Dienstleisterin getroffen werden, sind von der Dienstleisterin entsprechend des Entgelts einzuhalten. Hierzu zählt auch die Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit der Dienstleisterin. Eine Verzögerung des Terminbeginns um 5 oder 10 Minuten kann im Rahmen des Betriebsablaufs möglich und normal sein.

(4.1.) Die Dienstleisterin darf keine Dienstleistungen ausführen, wenn sie hierfür zu krank ist, z.B. infektiös krank oder durch die Krankheit in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dem Kunden wird ein gleichwertiger Termin in einer für ihn und der Dienstleisterin passenden Zeit, eine Rückerstattung eventueller Abschlagszahlungen (z.B. in Form von Amazongutscheincodes) oder sonstiger Ausgleich gewährt. Dies gilt auch wenn andere Gründe höherer Gewalt, welche die Dienstleisterin an der Wahrnehmung des Termins hindern sollten, eintreten.

(4.2.) Die Dienstleisterin hat eine Terminabsage mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn mit Benennung des Grundes oder von Gründen mitzuteilen. Die Dienstleisterin darf sich nicht mehr als 30 Minuten verspäten, der Vertragsgegenstand gilt in Anbetracht einer über 30 minütigen Verspätung als nicht eingehalten und die Dienstleisterin entschädigt den Kunden für entsprechendes Fehlverhalten ihrerseits. Bei Verspätung der Dienstleisterin wird die gebuchte Zeit voll stattfinden, während hingegen bei einer Verspätung des Kunden der Termin trotzdem um die ursprünglich geplante Uhrzeit endet, es sei denn die Planung der Termine im Rahmen des Betriebsablaufs der Dienstleisterin lässt Kulanz zu, ohne dass durch diese kulante Gewährung der vollen Zeiteinheit andere Termine in Verzug geraten.

(5) Wer sexuelle, persönliche oder erotische Dienstleistungen bucht, kann anschließend kein Widerrufsrecht für sich geltend machen.

Gemäß § 312b Abs. 1 Ziffer 6 BGB kann das Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht auf bestimmte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zur „Freizeitgestaltung“ anwendbar sein. Betroffen sind von dieser Ausnahmeregelung solche Dienstleistungen, die im Internet gebucht werden und die „zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“ sind; da hier in der Regel bestimmte Dispositionen seitens des Dienstleisters notwendig sind, wäre es unbillig, ihn mit dem Risiko des Widerrufs bzw. Rücktritts des Kunden zu belegen.

(6) Sollte der Dienstleisterin ein materieller oder finanzieller oder ein Schaden durch Zeitverlust entstehen, dann ist die Dienstleisterin Leonie berechtigt zivilrechtliche Schritte gegen den Schadenverursachenden einzuleiten. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Person einen Termin bucht und diesen unsachgemäß nicht wahrnimmt und die Dienstleisterin Leonie so durch die Person, die den Termin gebucht hat, in ihrer Arbeit verhindert wird.

(6.1.) Sollte der Kunde einen Schaden verursachen, dann ist von einer zivilrechtlichen Strafverfolgung abzusehen, wenn der Kunde den Schaden ersetzt. 30% des eigentlich bei Termin zu zahlenden Preises gelten als Ausfallhonorar.

(6.2.) Sollte der Kunde mindestens 48 Stunden vor Terminbeginn den Termin stornieren, so zeigt die Dienstleisterin Leonie entgegen dem in Deutschland geltenden Recht Kulanz und sieht von einem Ausfallhonorar oder von sonstigen rechtlichen Schritten gegen den Kunden ab, da es noch innerhalb ihrer Möglichkeiten liegt die Arbeitszeit zu ersetzen. Der angezahlte Betrag bleibt dem Kunden als Guthaben für künftige Termine bestehen und wird in Zukunft mit den weiteren Anzahlungen gemeinsam mit dem beim Termin zu zahlenden Honorar verrechnet.

(6.3) Sollte der Kunde den Termin aufgrund höherer Gewalt nicht wahrnehmen können und der Kunde storniert den Termin deshalb kurzfristig, also innerhalb der 48 Stunden vor Terminbeginn, so sieht die Dienstleisterin ebenfalls von einem Ausfallhonorar oder von zivilrechtlicher Verfolgung ab, wenn der Kunde die höhere Gewalt nachvollziehbar belegen kann. Als nachvollziehbar belegt gilt ein Ausfall des Termins aufgrund von höherer Gewalt, wenn der Kunde z.B. ...

- ...innerhalb der letzten 48 Stunden erkrankt (auch Verletzungen sind Erkrankungen) und eine Photographie des ärztlichen Attests und gleichzeitig eine Photographie seines gültigen Ausweisdokuments zusenden kann.

- ...einen plötzlichen Trauerfall in der Familie zu beklagen hat (in diesem Fall können entsprechende Papiere nachgereicht werden).

- ...einen Unfall im Straßenverkehr erleidet und eine Photographie der entsprechenden polizeilich ausgestellten Papiere und eine Photographie seines gültigen Ausweispapieres zusenden kann.

- ...in sonstige polizeiliche oder strafrechtliche Schwierigkeiten gelangt und eine Photographie der entsprechenden polizeilich ausgestellten Papiere und eine Photographie seines gültigen Ausweispapieres zusenden kann.

- ...plötzlich einen Gerichtstermin wahrnehmen muss, wovon ihm früher nachweislich nichts bekannt war, wobei der Kunde hier die Photographie des entsprechenden Schreibens des Gerichts und eine Photographie seines gültigen Ausweispapieres zusenden kann.

- Wenn eine von ihm schwangere Frau ihre Wehen bekommt und die Geburt seines Kindes ansteht. Eine Photographie des Mutterpasses der Schwangeren und eine Photographie seines gültigen Ausweispapieres sind hier nötig.

- Wenn innerhalb der Region in der die Dienstleisterin oder in der der Kunde lebt, ein Notstand ausgerufen wird.

- Wenn innerhalb der Region in der die Dienstleisterin oder in der der Kunde lebt, eine schwere Unwetterwarnung eintrifft.

- ...im Sinne dessen, dass er sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen kann, einer anderen Person in Not helfen muss. Hierfür bitte mitteilen, welcher Krankenwagen, Ersthelfer oder sonstiges zu Hilfe kommen, wo und wann es passiert und den Zustand sogut es geht beweisen.

- Andere schwerwiegende Gründe, die hier noch nicht genannt sind, zählen ebenso hinzu, doch sie bedürfen alle der Nachweisbarkeit!

(7) Die Dienstleisterin Leonie ist berechtigt einen erkennbar infektiös kranken Kunden wegzuschicken! Körperlicher Kontakt oder der Kontakt in räumlicher Nähe zu einem erkennbar oder nachgewiesen infektiös kranken Kunden ist nicht gestattet!

(8) Beim Erwerb von Bild-, Video- und Tonmaterial bleibt das Recht am Bild bei der Dienstleisterin Leonie. Dieser Paragraph bezieht sich sowohl auf das Persönlichkeits- als auch auf das Urheberrecht. Dem Käufer werden die Bilder, Videos und Tonaufnahmen nur zum privaten und eigenen persönlichen Gebrauch überlassen. Sie sind also NUR FÜR DIE PRIVATE NUTZUNG bestimmt. Der Käufer verpflichtet sich sie privat und für sich alleine zu genießen und kann sie nicht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung nutzen. Er trägt die Verantwortung dafür die Dateien vor dem Zugriff dritter Personen, insbesondere minderjähriger Personen, zu schützen.

(8.1) Jegliches visuelle Material, das an eine natürliche Person veräußert wird, untersteht einer speziellen Technik der Markierung, so dass bei Missachtung von Absatz (8) Bildmaterial aufgespürt und auf die jeweilige natürliche Person zurückverfolgt werden kann. Dem Käufer des auditiven oder visuellen Materials ist bewusst, dass bestimmte personenbezogene Daten über ihn (Handynummer, E-Mailadresse, IP-Adressen und Sonstiges) vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt phyisch bei der Dienstleisterin Leonie gespeichert werden, so dass bei Verstoß gegen Absatz (8) der Straffällige ermittelt werden kann.

(8.2.) Bei Missachtung von Absatz (8) werden zivilrechtliche oder sogar strafrechtliche Schritte eingeleitet und Schadensersatzsummen gefordert. Bei weiterer Missachtung werden weitere rechtliche Schritte gegen den Schadensverursachenden eingeleitet. Von einer Anzeige wird im Falle einer außergerichtlichen Einigung abgesehen, wenn entsprechender Schadensersatz in Form von Schadensersatzzahlungen geleistet wird.

(9) § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit - Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Hier Punkt 8 - Auch oft fälschlicherweise als "Salvatorische Klausel" bezeichnet, doch als solche Unwirksam.

(9.1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(9.2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(9.3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

 

Freudenmädchen Leonie

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